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Registrierkassen und Sportvereine

Mit Beginn 2016 ist die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft getreten. Sie trifft bei Vorliegen entsprechender begünstigungsschädlicher Vereinstätigkeiten auch gemeinnützige Sportvereine.

Gemeinnützige Sportvereine können in drei Bereichen tätig sein:

  • im unentbehrlichen Hilfsbetrieb: Der unentbehrliche Hilfsbetrieb umfasst bei Sportvereinen den Spielbetrieb, zB Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, entgeltliche Überlassung von Sportanlagen, Sponsoring für Sportveranstaltungen ---> dieser Bereich ist steuerlich unproblematisch und keine Registrierkassenpflicht
  • im entbehrlichen Hilfsbetrieb: Hier fällt vor allem das " kleine" Vereinsfest an. Eine solches "kleines" Vereinsfest liegt vor, wenn die geselligen Veranstaltungen insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, die Organisation der Veranstaltung und die Verpflegung durch die Vereinsmitglieder und/oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt werden und die Musik- oder Künstlergruppen verrechnen nicht mehr als 1.000 € pro Stunde. ---> auch dieser Bereich ist steuerlich weitgehend unproblematisch - obwohl auch hier bereits Steuerpflichten entstehen können und idR keine Registrierkassenpflicht
  • im begünstigungsschädlichen Betrieb: hier sind Vereine "gewerblich" tätig ---> dieser Bereich ist von Steuerpflicht gekennzeichnet und wird von der Registrierkassenpflicht betroffen

Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2016:

Wenn ein Sportverein, selbst wenn er gemeinnützig ist, einen begünstigungsschädlichen Betrieb (z. B. "großes" Vereinsfest, Kantine, Fanshop) betreibt, besteht ab 1. Jänner 2016 sowohl die Belegerteilungs- als auch die Registrierkassenpflicht.

Während die Belegerteilungspflicht auf jeden Fall besteht, ist die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse nur dann gegeben, wenn der Jahresumsatz dieses Betriebes mehr als € 15.000,-- netto beträgt und dabei die Barumsätze mehr als € 7.500,-- netto betragen. Als Barumsätze gelten auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte!

AUSNAHME: Bei Gesamtumsätzen unter € 7.500,--/Jahr im begünstigungsschädlichen Betrieb besteht auf Grund der Liebhabereivermutung (mangelnde unternehmerische Tätigkeit) weder Registrierkassen- noch Belegserteilungspflicht!


Wenn ein Verein während eines Spieles zusätzlich zur Kantine auch noch eine weitere "Ausschankhütte" betreibt (z. B. auf der gegenüberliegenden Seite), zählen diese Umsätze zur Kantine und sind in einer (weiteren) Registrierkasse zu erfassen ---> keine "Kalte-Hände-Regelung"

Werden die o.a. Grenzen nicht überschritten, darf die Tageslosung weiterhin durch Kassasturz ermittelt werden.

Laut dem Erkenntnis des VFGH von 15. März 2016 sind maßgeblich für das Überschreiten dieser Grenzen Umsätze ab dem 1. Jänner 2016 - eine Verpflichtung zum Einsatz einer Registrierkasse entsteht daher frühestens ab dem 1. Mai 2016. Wenn die Umsatzgrenze erstmalig während des Jahres überschritten wird, muss mit Beginn des viertfolgenden Monats ein funktionierendes Kassensystem eingesetzt werden.

Die schon angeführte Belegerteilungspflicht gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht.

Manipulationssicherheit ab 1. Jänner 2017

Ab 2017 müssen alle Registrierkassen zusätzlich mit einem Manipulationsschutz versehen sein. Bestehende Kassensysteme müssen im Regelfall nachgerüstet werden. WICHTIG: Bereits beim Kauf eines Kassensystems abklären, ob eine entsprechende Nachrüstung gemäß den Anforderungen ab 2017 möglich ist.

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