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Corona Lockerungsverordnung

Mit der neuen Lockerungsverordnung ergeben sich u. a. weitere Aufhebungen von Beschränkungen auf öffentlichen und nicht öffentlichen Sportstätten.

Lockerung der Gruppenbeschränkung auf Sportstätten

Mit der neuen Lockerungsverordnung ergibt sich auch die Aufhebung der Beschränkung von Trainingsgruppen auf maximal zehn Personen auf öffentlichen und nicht öffentlichen Sportstätten.

Trotzdem empfehlen wir weiterhin Trainingsgruppen mit maximal zehn Personen inklusive TrainerIn zu bilden, um die Abstände besser einhalten zu können. Es können, sofern es die Größe der Sportstätte zulässt, mehrere Trainingsgruppen parallel Sport betreiben.

Lockerung der Personenbeschränkung bei Sitzungen/Versammlungen

Durch die neue Lockerungsverordnung wurde auch für Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen die Beschränkung auf 10 Personen aufgehoben. Somit ist das physischen Zusammentreffen bei Sitzungen wieder möglich. Dabei wird das Einhalten der Schutzmaßnahmen für Kundenbereiche (mindestens ein Meter Abstand, 10 m2/Person und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) empfohlen. Da es aber aus organisatorischen Gründen (z.B. Verfügbarkeit von geeigneten Räumlichkeiten) dazu kommen kann, dass diese Sitzungen trotzdem nicht in dieser Form abgehalten werden können, besteht weiterhin die Möglichkeit der Verschiebung bzw. Abhaltung in Form einer Videokonferenz.

Mehr Informationen dazu in unseren FAQ unter "Finanzielles und (Arbeits)rechtliches": https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/

18.05.2020, 11:04 Uhr

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