Lebensmittelkennzeichnung,Allergen-Verordnung - Auswirkungen für Vereine

Vor einiger Zeit ist die "Allergen-Verordnung" in Kraft getreten und betrifft in einigen Punkten auch die Sportvereine bei ihren Aktivitäten.

Die wichtigsten Punkte in Kurzfassung:

  • Die Allergenerordnung gilt grundsätzlich auch für Sportvereinskantinen, wenn unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher/innen abgegeben werden
  • Ausgenommen ist das Servieren und Verkaufen von Lebensmitteln durch Privatpersonen. Das gilt für alle, von Privatpersonen selbst hergestellten Lebensmittel, die auf Vereinsfesten oder in -kantinen verkauft werden
  • Wird für eine Vereinsveranstaltung ein Caterer engagiert, dann ist dieser für die Einhaltung der Allergen-Informationspflicht verantwortlich
  • Kantinen, in denen Speisen abgegeben werden, müssen über die Allergene in den Lebensmitteln informieren. Werden die Lebensmittel ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben und sind diese von Vereinsmitgliedern selbst gekocht - dann fehlt die kommerzielle Absicht und die Allergen-Verordnung ist nicht anzuwenden
  • Bei der Abgabe von Speisen auf Trainingslagern und - kursen bzw. Sportcamps gegen Kostenbeitrag gilt die Allergen-Verordnung
  • die Allergen-Verordnung sieht vor, dass für alle angebotenen Speisen und Getränken die wichtigsten 14 allergene Stoffe ausgewiesen werden. Diese Kennzeichnung kann durch Angabe in der Speisekarte oder durch Aushang im Lokal erfolgen. Sie kann auch durch mündliche Information entsprechend geschulten Personales durchgeführt werden
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