Registrierkassen- und Belegserteilungspflicht für Sportvereine

Gemeinnützige Sportvereine können in drei Bereichen tätig sein:

  • im unentbehrlichen Hilfsbetrieb
  • im entbehrlichen Hilfsbetrieb
  • im begünstigungsschädlichen Betrieb

  • im unentbehrlichen Hilfsbetrieb:
    Der unentbehrliche Hilfsbetrieb umfasst bei Sportvereinen den Spielbetrieb, zB Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen, entgeltliche Überlassung von Sportanlagen, Sponsoring für Sportveranstaltungen ---> dieser Bereich ist steuerlich unproblematisch und keine Registrierkassenpflicht
  • im entbehrlichen Hilfsbetrieb:
    Hier fällt vor allem das " kleine" Vereinsfest an. Eine solches "kleines" Vereinsfest liegt vor, wenn die geselligen Veranstaltungen insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, die Organisation der Veranstaltung und die Verpflegung durch die Vereinsmitglieder und/oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt werden und die Musik- oder Künstlergruppen verrechnen nicht mehr als 1.000 € pro Stunde. ---> auch dieser Bereich ist steuerlich weitgehend unproblematisch - obwohl auch hier bereits Steuerpflichten entstehen können und idR keine Registrierkassenpflicht
  • im begünstigungsschädlichen Betrieb:
    Hier sind Vereine "gewerblich" tätig ---> dieser Bereich ist von Steuerpflicht gekennzeichnet und wird von der Registrierkassenpflicht betroffen

Registrierkassenpflicht: Erleichterung für Vereine

Ministerrat und Nationalrat haben Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen!

Hier findet ihr die Erneuerungen

Eckpunkte: Verbesserungen für kleine Vereinsfeste:

  • Ausdehnung Stundengrenze von 48 auf 72h – bisher sind Vereinsfeste im Umfang von 48 Stunden pro Jahr von Steuer und Registrierkasse befreit, künftig bis zu 72 Stunden pro Jahr
  • Öffnung kleine Vereinsfeste für die Gastronomie – bisher fiel ein Vereinsfest unter die Steuer- und Registrierkassenpflicht, wenn sich ein Wirt beteiligte, künftig nicht mehr
  • Keine Registrierkassen- und Steuerpflicht bei Gratis-Mitarbeit von vereinsfremden Personen (zB Freunde oder Nachbarn)
  • Neubeurteilung Stundengrenze – bisher wurde die Zeitgrenze auf Ebene der

Rechtspersönlichkeit beurteilt (zB Bund), künftig auf Ebene der kleinsten Organisationseinheit (zB Ortsgruppe)

Die Regeln für kleine Vereinsfeste gelten künftig auch für Körperschaften öffentlichen Rechts (Feuerwehren, Parteien, Pfarren) – für Parteien gilt allerdings zusätzlich noch eine Umsatzgrenze von 15.000 € pro Jahr

Weitere Verbesserungen für Vereine:

  • Jugendarbeit, Teambuildingmaßnahmen und Weihnachtsfeiern sind anders als bisher jedenfalls gemeinnützig
  • Keine Registrierkassenpflicht für kleine Vereinskantinen – bisher brauchen auch kleine Vereinskantinen eine Registrierkasse, künftig ist eine Verköstigung der BesucherInnen an 52 Tagen im Jahr registrierkassenfrei

Wer profitiert? – Beispiele

Eine Ortsfeuerwehr macht ein Feuerwehrfest von 16:00 bis 1:00 früh nächster Tag. Bisher haben sie 2 Tage der maximal 3 Tage verbraucht an denen sie begünstigt Feste veranstalten konnten. Künftig verbrauchen sie nur 9 Stunden von 72.

Ein Musikverein veranstaltet ein Konzert, um Speisen und Getränke kümmert sich der Dorfwirt. Bisher hat der Verein die steuerliche Begünstigung des kleinen Vereinsfestes verloren. Künftig bleibt der Verein begünstigt.

Ein Fußballverein in der oberösterreichischen Bezirksliga verköstigt die Besucher der Fußballspiele mit kleinen Snacks und Getränken. Der Umsatz beträgt 18.000 € jährlich. Bisher musste der Verein jeden Geschäftsfall mit Registrierkasse aufzeichnen. Künftig kann eine vereinfachte Aufzeichnung per Kassensturz erfolgen.

Ein Kulturverein feiert sein 20-jähriges Bestehen und organisiert dazu eine 3-tätige Veranstaltung mit Konzerten, Lesungen und Tanzaufführungen. Bisher wäre die Veranstaltung nicht begünstigt gewesen, weil der Verein die 48-h-Grenze überschritten hätte. Künftig bleibt die Veranstaltung begünstigt.

Der Pensionistenverband organisiert ein Fest und stellt dazu ein Festzelt auf. Ein mit einem Vereinsmitglied befreundeter Tischler hilft beim Aufbau. Bisher wäre die Veranstaltung nicht begünstigt gewesen, weil der Tischler „vereinsfremd“ ist, die Veranstaltung aber von Vereinsmitgliedern getragen werden muss. Künftig können auch befreundete Nicht-Mitglieder den Verein beim Vereinsfest unterstützen.

Das Rote Kreuz Mettmach (Oberösterreich) veranstaltet ein Weihnachtsfest. Die Rechtspersönlichkeit des Roten Kreuzes liegt auf Bundesebene. Dadurch hätte sich die Ortsstelle Mettmach die 48-h-Grenze mit den vielen aktiven Bezirks- und Ortsgruppen teilen müssen. Künftig kann jede Bezirks- und Ortsstelle die Stundengrenze für sich in Anspruch nehmen.

Die schon angeführte Belegerteilungspflicht gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht.

Ein entsprechendes Infoschreiben vom Sportministerium finden sie weiter unten

Manipulationssicherheit ab 1. Jänner 2017

Ab 2017 müssen alle Registrierkassen zusätzlich mit einem Manipulationsschutz versehen sein. Bestehende Kassensysteme müssen im Regelfall nachgerüstet werden. WICHTIG: Bereits beim Kauf eines Kassensystems abklären, ob eine entsprechende Nachrüstung gemäß den Anforderungen ab 2017 möglich ist.


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